Fragezeit Die Fragezeit ist ein Instrument der Mitglieder des Gemeinderates einer Kommune, Fragen an die Stadtverwaltung zu stellen, die diese dann in der Regel schriftlich beantworten muss.
Alles expandieren Alles schließen Datum: 19.1.2021
Thema: Wohnungsnot in Heidelberg
1. Wie hoch schätzt die Stadt aktuell die Wohnungsnot in Heidelberg ein, das heißt die Differenz zwischen vorhandenem Angebot von Wohnungen und der Nachfrage durch Privatpersonen?
2. Wie viele Personen stehen auf der Warteliste der GGH für entsprechende Mietobjekte?
3. und 4. Wie lange dauert es durchschnittlich, bis einer auf der Warteliste befindlichen Person beziehungsweise Familie eine passende Wohnung oder Haus vermittelt werden kann? Wie hoch ist der Anteil derjenigen Wohnungssuchenden auf der Liste der GGH, denen trotz aller Bemühungen dauerhaft keine Wohnung angeboten werden kann beziehungsweise die die Wohnungssuche in Heidelberg wegen Perspektivlosigkeit aufgegeben haben?
5. Genießen Asylbewerber ähnlich wie in Stuttgart Privilegien gegenüber der einheimischen Bevölkerung bezüglich die Platzierung auf der Warteliste oder gibt es sonstige Vorteile hinsichtlich der Wohnberechtigung?
6. Worin sieht die Stadt die Ursachen der sich gerade in den vergangenen Jahren verschärfenden Wohnungsnot in Heidelberg?
7. Ist die Stadt der Meinung, dass sich auf Grund der Nutzung der Konversionsflächen der Wohnungsmarkt in Heidelberg dauerhaft entspannen wird, es also zu einem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage kommt, oder wird ein Engpass an Wohnungen auch in Zukunft den Mietmarkt in Heidelberg bestimmen?
Datum: 9.3.2023
Thema: Situation in den städtischen Obdachlosenunterkünften
1. Wie viele Gebäude sind städtische Obdachlosenunterkünfte?
2. Wie ist die Anzahl der Zimmer und die Aufteilung in Einbett-, Zweibett-, Mehrbettzimmer?
3. Gibt es in den städtischen Obdachlosenunterkünften die Möglichkeit zu duschen, zu kochen, die Kleidung zu waschen und das eigene Hab und Gut wegzuschließen?
4. Wie ist die Auslastung der städtischen Obdachlosenunterkünfte?
Datum: 24.3.2023
Thema: Obdachlosenunterkünfte
1. Wo genau befinden sich die Notunterkünfte für Wohnungs- und Obdachlose in Heidelberg (Adresse)?
2. Wie viele Wohnungs- und Obdachlose haben in den jeweiligen Notunterkünften Platz?
3. Haben die Wohnungs- und Obdachlosen Einzelzimmer, oder müssen sie sich die Zimmer mit anderen Wohnungs- und Obdachlosen teilen, somit also beispielsweise mit fremden Menschen in einem Zimmer schlafen? Hier wäre eine Auflistung in der Art "Einzelzimmer, Zimmer für zwei Personen, Zimmer für drei Personen" et cetera sinnvoll.
4. Haben die Wohnungs- und Obdachlosen in den jeweiligen Notunterkünften die Möglichkeit ihr Hab und Gut sicher zu verwahren beziehungsweise zu schützen, insbesondere, wenn sie NICHT in Einzelzimmern untergebracht sind?
5. und 6. Haben die Wohnungs- und Obdahclosen in den Einrichtungen die Möglichkeit sich und/oder ihre Wäsche zu waschen? Wie viele Waschbecken, Duschen, Toiletten, et cetera stehen den Wohnungs- und Obdachlosen zur Verfügung?
7. Wer reinigt die Obdachlosenunterkünfte und wie oft wird eine Reinigung durchgeführt?
8. Wie sehr sind die jeweiligen Notunterkünfte zurzeit ausgelastet? Wie hoch ist der Auslastungsgrad in Prozent? Wo ist noch Platz, wo ist kein Platz mehr?
Datum: 15.4.2025
Thema: Kosten der Unterkunft nach dem SGB II
1. Wie hoch waren die Kosten der Unterkunft (KdU) nach den Statistiken der Bundesagentur für Arbeit im Laufe des Jahres 2024 bei SGB II-Beziehenden durch das Jobcenter?
2. Wie viele Bedarfsgemeinschaften waren betroffen?
3. Welche Gründe gab es für die Nichtübernahme der Kosten?
4. Könnten Sie hierfür eine Statistik wie in der Informationsvorlage 0147/2019/IV aus September 2019 vorlegen?
Datum: 30.6.2026
Thema: Kommunale Obdachlosenunterkünfte
1. Wo genau befinden sich die städtischen Obdachlosenunterkünfte der Stadt Heidelberg aktuell? Hierbei bitte die genaue Adresse, mindestens jedoch Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadtteil angeben. Wie viele Gebäude gibt es aktuell?
(Anmerkung zu Frage 1: In Antwort 1 der Anfrage 0034/2023/FZ vom 24.03.2023 wurden ausschließlich 6 Straßennamen genannt. In Antwort 1 der Anfrage 0018/2023/FZ wurde aber geschrieben, dass es 12 Gebäude gibt.)
2. Wo genau befinden sich die abgeschlossenen Wohneinheiten und wie viele gibt es genau? Wo befinden sich die Einheiten mit gemeinschaftlicher Bad- und Küchennutzung und wie viele gibt es genau?
(Anmerkung zu Frage 2: In Antwort 2 der Anfrage 0018/2023/FZ vom 09.03.2023 wurde geschrieben, dass der überwiegende Teil der Unterkünfte abgeschlossene Wohneinheiten sind und es daneben noch circa 75 Zimmer mit gemeinschaftlicher Bad- und Küchennutzung gibt, wobei es sich dabei um Einbettzimmer handelt. Eine genaue Anzahl wurde somit noch nicht genannt. Die Beantwortung der Frage bitte pro Adresse (Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadtteil) nach folgendem Schema:
Anzahl der Wohneinheiten, in denen ausschließlich mindestens 2 verwandte oder verschwägerte Personen gemeinsam unterkommen können (potentiell und aktuell belegt).
Anzahl der Wohneinheiten, die jeweils ausschließlich von einer einzelnen Person belegt werden können (potentiell und aktuell belegt).
Anzahl der Einheiten mit gemeinschaftlicher Bad- und Küchennutzung (potentiell und aktuell belegt).
Anzahl solcher Einheiten mit 2 Einbettzimmern (potentiell und aktuell belegt).
Anzahl solcher Einheiten mit 3 Einbettzimmern (potentiell und aktuell belegt).
...
3. Gibt es Mehrbettzimmer, in denen Menschen gemeinsam untergebracht werden, die nicht verwandt oder verschwägert sind, oder werden Einzelpersonen auch tatsächlich in Einzelzimmern untergebracht, wie in Antwort 2 der Anfrage 0034/2023/FZ vom 24.03.2023 behauptet?
(Anmerkung zu Frage 3: In Antwort 2 der Anfrage 0034/2023/FZ vom 24.03.2023 wurde geschrieben, dass die Unterbringung von Einzelpersonen in Einzelzimmern erfolgt. In einem Artikel der Rhein-Neckar-Zeitung vom 23.12.2023 mit dem Titel "Manfred Fuchs verbringt Weihnachten alleine unter freiem Himmel" fragt der Interviewer: "Es gibt in Heidelberg Notunterkünfte für Obdachlose. Warum schlafen Sie dennoch auch im Winter im Freien?" Hierauf antwortet Manfred Fuchs: "Im November bin ich wegen dem vielen Regen mal in eine Notunterkunft gezogen, die vom Sozialamt der Stadt gestellt wird. Da habe ich in einem Drei-Bett-Zimmer mit zwei anderen geschlafen – bis sie mir mein Handygeklaut haben. Deshalb bin ich nach drei Nächten wieder ausgezogen." Der Interviewer fragt dann: "Sie haben sich in der Unterkunft nicht mehr sicher gefühlt?" Daraufhin antwortet Manfred Fuchs: "Nein. Du wirst dort überall beklaut. Wenn du nicht aufpasst, ist alles weg. Und dann gibt es immer wieder Stress zwischen den Leuten. Das passiert dir alles nicht, wenn du draußen schläfst.")
4. Gibt bzw. gab es Konflikte zwischen den untergebrachten Personen? Wenn ja, welcher Art sind bzw. waren diese Konflikte, z.B. Ruhestörung, physische Gewalt, psychische Gewalt? Wie geht die Stadtverwaltung damit um?
5. Sind der Stadtverwaltung konkrete Gründe von sich in Heidelberg aufhaltenden unfreiwillig obdachlosen Menschen bekannt, warum diese die städtischen Obdachlosenunterkünfte nicht in Anspruch nehmen, obwohl jede unfreiwillig obdachlose Person im Rahmen der Gefahrenabwehr Anspruch auf Unterbringung hat? Wenn ja, wie lauten diese Gründe?
6. Am 11. September 2026 findet der alljährliche bundesweite Tag der wohnungslosen Menschen statt. Welche Aktionen plant die Stadt Heidelberg, insbesondere die Stadtverwaltung, hierzu, insbesondere analog zu den vergangenen feministischen Wochen rund um den Internationalen Frauentag am 8.März vom 1. bis 16. März 2026 oder dem großen Familienfest zum Weltkindertag am 21. September 2025 auf der Neckarwiese?
Datum: 29.9.2026
Thema: Obdach- und Wohnungslosigkeit in Heidelberg
1. Ist die Stadtverwaltung Heidelberg der Meinung, dass Wohnungslose und untergebrachte Obdachlose nach einer angemessenen Zeit in einer Obdachlosenunterkunft bzw. Einrichtung der Wohnungslosenhilfe diese auch wieder verlassen können und in eine eigene mietvertraglich abgesicherte Wohnung ziehen können, oder verweilen Wohnungslose und untergebrachte Obdachlose unangemessen lange in den Unterkünften und Einrichtungen?
Wie hoch ist der Anteil der Untergebrachten, die länger als 6, 12, 24, oder 36 Monate in Heidelberger Wohnungs- und Obdachloseneinrichtungen (kommunale und freie Träger) leben, obwohl bei ihnen kein individueller Hilfebedarf besteht, der eine Unterbringung weiterhin erforderlich macht?
Welche Verweildauer in einer Obdachlosenunterkunft bzw. Einrichtung der Wohnungslosenhilfe hält die Heidelberger Stadtverwaltung maximal für angemessen?
2. Wohnungslose und untergebrachte Obdachlose suchen oft jahrelang eine Wohnung. Auch Menschen ohne Suchtprobleme, Schulden und andere Probleme finden keine Wohnung deren Miete die angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) nicht überschreitet. Möglichkeiten des Widerspruchs oder Klagen gegen das KdU-Konzept gibt es nicht. Wie können diese Menschen besser bei der Wohnungssuche unterstützt werden?
3. In dem Artikel „Sechs Obdachlose haben jetzt ein Zuhause“ der Rhein-Neckar-Zeitung vom 21.01.2026 heißt es unter anderem „[...] Für das Projekt ‚Housing First‘ wird nach wie vor Wohnraum gesucht. Bislang gibt es nur einen privaten Vermieter, der extra dafür eine Wohnung in Kirchheim gekauft hat. [...] Sechs ehemalige Wohnungslose sind inzwischen in ihre eigenen vier Wände gezogen, in insgesamt fünf Wohnungen – das berichtet Thomas Prestel vom ‚Housing First‘-Team auf RNZ-Nachfrage. Zwei der Wohnungen sind vom privaten Wohnungsunternehmen ‚Vonovia‘ zur Verfügung gestellt worden, zwei sind Landeswohnungen. Eine weitere Wohnung ist bereits seit Mitte Mai an eine ehemals wohnungslose Frau vermietet. Der Eigentümer hat sie extra zu diesem Zweck gekauft. [...]“ Aus diesem Artikel geht hervor, dass für das Heidelberger Housing-First-Projekt ausschließlich zwei Landeswohnungen, zwei Wohnungen von Vonovia und eine Wohnung von einem privaten Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Im Beschlusslauf der Drucksache 0135/2024/BV der Stadt Heidelberg vom 25.04.2024 auf Seite - 3.2. - heißt es allerdings „[...] Im Heidelberger Konzept sind folgende Ziele formuliert: [...] Enge Zusammenarbeit mit den Heidelberger Wohnungsbaugesellschaften bezüglich Zurverfügungstellung von Wohnraum für das Projekt [...]“ Gibt es mittlerweile weitere Vermieter, die Wohnungen für das Heidelberger Housing-First-Projekt bereitstellen, insbesondere Heidelberger Wohnungsbaugesellschaften?
4. Müsste zur Erreichung oben genannten Ziels nicht deutlich mehr Wohnungen für das Housing-First-Projekt bereit gestellt werden und was wird dafür getan?
5. In Frage 1 der Anfrage 0033/2026/FZ vom 30.06.2026 mit dem Betreff „Kommunale Obdachlosenunterkünfte“ wurde gefragt, wo genau sich die städtischen Obdachlosenunterkünfte der Stadt Heidelberg aktuell befinden. Erfragt wurden insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadtteil. In Antwort 1 der Stadtverwaltung heißt es, dass von einer Nennung der exakten Adressen abgesehen wird, um die Anonymität und den Schutz der Einrichtungen zu gewährleisten. Hierzu könne bei Bedarf in nichtöffentlicher Sitzung Auskunft erteilt werden. Auf der städtischen (Heidelberger) Webseite des „Fachdienst /Sozialer Dienst für Wohnungsnotfälle und Geflüchtete“ sind bei der Auflistung der jeweiligen Sozialarbeitenden allerdings teilweise genau diese Angaben vorhanden. Konkret der Stand vom 22.09.2026 (von der Namensnennung der Sozialarbeitenden wird im Folgenden abgesehen): Hier folgt in der Anfrage die Aufzählung der Unterkünfte – Wie erklärt sich die Stadtverwaltung diese Inkonsistenz, dass auf die exakte Adressangabe in der Anfrage zur Anonymität und zum Schutz der Einrichtung verzichtet wird, diese exakten Adressangaben aber teilweise auf der Webseite des „Fachdienst / Sozialer Dienst für Wohnungsnotfälle und Geflüchtete“ der Heidelberger Stadtverwaltung zu finden sind?
6. In der Auflistung der Zuständigkeiten der Sozialarbeitenden ist nur explizit von Obdachlosen und ukrainischen Geflüchteten die Rede, aber nicht von nicht-ukrainischen Geflüchteten. Sind nicht-ukrainische Geflüchtete in der Kategorie Obdachlose inbegriffen und werden diese jeweils gemeinsam an einem Ort untergebracht, oder wird tatsächlich zwischen Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen im Rahmen der vorläufigen oder Anschlussunterbringung unterschieden, um beispielsweise differenziert auf spezifische Problemlagen zu fokussieren? Wenn tatsächlich unterschieden wird, gehören die oben genannten Adressen zu Obdachlosenunterkünften oder zu Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten?
7. Im Beschlusslauf der Drucksache 0040/2012/IV mit Betreff „Unterbringung von Menschen in Wohnungsnot und Obdachlosigkeit in Heidelberg“ auf Seite - 3.1 - zur damaligen Situation in der Sickingenstr. 36 heißt es „[...] Die dort lebenden Personen haben vielfältige Schwierigkeiten, oft Sucht- oder psychische Probleme, und sind aufgrund ihres sozial unverträglichen Wohnverhaltens weder auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt noch in anderen Unterkünften mit Wohnraum zu versorgen. [...]“ Auch heißt es auf Seite - 2.7 - der gleichen Drucksache „Sozialamtsleiter Reinhard erläutert ausführlich die weiteren Gründe: Oberste Priorität hat die Unterbringung in eigenem Wohnraum, d.h. Personen, die aufgrund ihres Sozialverhaltens alleine wohnfähig sind, werden auch mit privatem Wohnraum versorgt. Daneben verfügt die Stadt Heidelberg über Obdachlosenunterkünfte verschiedener Qualität. Je nach Sozialisationsfähigkeit werden obdachlose Menschen in die diversen Unterkünfte eingewiesen. Letzte Stufe ist die Unterbringung in der Sickingenstr. 36. Wenn diese Unterkünfte künftig wegfallen bzw. dezentralisiert werden, stehen diese Menschen quasi auf der Straße, da sie aufgrund ihres sozial unverträglichen Wohnverhaltens nicht anderweitig unterzubringen sind.“ Wie bewertet die Heidelberger Stadtverwaltung diese Wortwahl des damaligen Sozialamtsleiters? Hat das Sozialamt inzwischen von dieser Wortwahl Abstand genommen?
Datum: 29.9.2026
Thema: Angemessene Kosten der Unterkunft bei Grundsicherung für Arbeitssuchende
1. Wann erfolgt die Neuberechnung der Bedarfe für Unterkunft nach der letzten Berechnung auf der Grundlage des „Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2023“ und der Indexfortschreibung zum 01.01.2026? Im Beschlusslauf der Drucksache 0147/2019/IV mit Betreff „Schlüssiges Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII hier: Erfahrungsbericht“ steht auf Seite - 3.4 - „[...] Nach gängiger Rechtsprechung ist ein Schlüssiges Konzept regelmäßig alle 2 Jahre fortzuschreiben. In der Regel erfolgt nach 2 Jahren eine Indexfortschreibung, nach 4 Jahren erfolgt eine neue Vollerhebung (vergleichbar auch Verfahren bei Erstellung des Mietspiegels). [...]“
2. Wie viele Widersprüche hat es gegen Bescheide, in denen festgelegt war, dass die tatsächliche Miete nur bis zur Höhe der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen wird, bis heute gegeben? Hier bitte ausdifferenzieren nach den angemessenen Kosten der Unterkunft, bei denen das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2023 zugrunde liegt und zeitlich vorangegangenen Konzepten zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft. Wie viele von Leistungsbeziehern oder deren rechtlichen Vertretern initiierte gerichtliche Klagen gibt oder gab es im Rahmen von Widersprüchen gegen derartige Bescheide? Gibt oder gab es gerichtliche Klagen, in denen das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2023 oder ein diesem zeitlich vorangegangenen Konzept gerichtlich überprüft wurde oder wird?
3. Hält die Stadtverwaltung die sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft wirklich für angemessen? Stehen für Leistungsempfänger nach SGB II oder SGB XII, die also darauf angewiesen sind, dass das Jobcenter die tatsächliche Miete übernimmt, ausreichend Wohnungen zur Verfügung, deren Miete sich im Rahmen der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft befindet? In Anlage 02 zur Drucksache 0183/2023/IV sind Fragen zum dortigen TOP 1.1 „Neues schlüssiges Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII“ zu finden. Frage f) lautet konkret: „Stehen ausreichend Wohnungen zur Verfügung? [...]“
4. Wo gibt es eine Übersicht über die objektiven Bewertungsmaßstäbe, ob eine Person, deren tatsächliche Miete über den sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft liegt, sich tatsächlich ausreichend um eine Mietkostensenkung bzw. günstigere Wohnung bemüht hat? Wie viele erfolglose Wohnungsbewerbungen in einer bestimmten Zeit müssen nachgewiesen werden, damit ein ausreichendes Bemühen festgestellt wird und die tatsächliche Miete somit trotz der Überschreitung der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen wird? Im Dokument „Fragen und Antworten rund um Kosten der Unterkunft“ des Jobcenters Heidelberg heißt es „Ergibt die Einzelfallprüfung, dass die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind, erhalten Sie hierüber eine Mitteilung und werden aufgefordert, die Kosten durch Untervermietung, Umzug oder auf andere Weise zu senken. Falls Umstände vorliegen, die bisher von uns nicht berücksichtigt wurden, z.B. schwere Krankheit oder Behinderung, sollten Sie uns dies umgehend mitteilen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der bei unangemessenen Kosten die Aufwendungen maximal in Höhe des 1,5-fachen der abstrakt angemessenen Bedarfe für Unterkunft übernommen werden. Danach können diese nur dann weiterhin voll berücksichtigt werden, wenn es Ihnen trotz intensiver Bemühungen im vergangenen Jahr nicht gelungen ist, diese zu senken. Die intensiven Bemühungen müssen durch Sie nachgewiesen werden. Wurden keine (ausreichenden) Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten unternommen, werden danach nur noch die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt.“ Wie sind denn „intensive Bemühungen“, die durch den Leistungsempfänger nachzuweisen sind, definiert? Gibt es hier die erfragten objektiven Bewertungsmaßstäbe oder liegt dies im Ermessen des Jobcenters?
5. Weiter heißt es im oben genannten Beschlusslauf der Drucksache 0147/2019/IV auf Seite - 3.4 - „[...] Es wird sichergestellt, dass Personen im Leistungsbezug nach SGB II und SGB XII innerhalb des gesamten Stadtgebiets Wohnraum anmieten können [...]“ Ist damit tatsächlich gemeint, dass Personen im Leistungsbezug nach SGB II und SGB XII innerhalb des gesamten Stadtgebiets Wohnraum anmieten können, dessen tatsächliche Miete sich innerhalb der Grenzen der sogenannten angemessenen Kosten der Unterkunft befindet? Wenn nicht, welcher Wohnraum ist dann gemeint?
Datum: 31.12.9999
Fragezeit: 0000/2026/FZ
Thema: xxx
1. In dem Artikel „Sechs Obdachlose haben jetzt ein Zuhause“ der Rhein-Neckar-Zeitung vom 21.01.2026 heißt es unter anderem „[...] Für das Projekt ‚Housing First‘ wird nach wie vor Wohnraum gesucht. Bislang gibt es nur einen privaten Vermieter, der extra dafür eine Wohnung in Kirchheim gekauft hat. [...] Sechs ehemalige Wohnungslose sind inzwischen in ihre eigenen vier Wände gezogen, in insgesamt fünf Wohnungen – das berichtet Thomas Prestel vom ‚Housing First‘-Team auf RNZ-Nachfrage. Zwei der Wohnungen sind vom privaten Wohnungsunternehmen ‚Vonovia‘ zur Verfügung gestellt worden, zwei sind Landeswohnungen. Eine weitere Wohnung ist bereits seit Mitte Mai an eine ehemals wohnungslose Frau vermietet. Der Eigentümer hat sie extra zu diesem Zweck gekauft. [...]“
Aus diesem Artikel geht hervor, dass für das Heidelberger Housing-First-Projekt ausschließlich zwei Landeswohnungen, zwei Wohnungen von Vonovia und eine Wohnung von einem privaten Vermieter zur Verfügung gestellt wurden. Im Beschlusslauf der Drucksache 0135/2024/BV der Stadt Heidelberg vom 25.04.2024 auf Seite - 3.2. - heißt es allerdings „[...] Im Heidelberger Konzept sind folgende Ziele formuliert: [...] Enge Zusammenarbeit mit den Heidelberger Wohnungsbaugesellschaften bezüglich Zurverfügungstellung von Wohnraum für das Projekt [...]“
Gibt es mittlerweile weitere Vermieter, die Wohnungen für das Heidelberger Housing-First-Projekt bereitstellen, insbesondere Heidelberger Wohnungsbaugesellschaften?
Stellt insbesondere die Gesellschaft für Grund- und Hausbesitz mbH Heidelberg (GGH) Wohnraum für das Heidelberger Housing-First-Projekt zur Verfügung?
Gab es jemals oder gibt es aktuell Gespräche mit der GGH bezüglich der Zurverfügungstellung von Wohnraum für das Projekt?
Wenn nein, warum gab oder gibt es keine Gespräche mit der GGH?
Wenn ja, was sind die Gründe dafür, dass von der GGH keine Wohnungen für das Projekt zur Verfügung gestellt werden?
Welche Wohnungs(bau)gesellschaften wurden konkret für das Projekt angefragt?
2. Welche Möglichkeiten hat eine wohnungslose Person, die im Bezug von Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII ist und stationär in einer Wohnungsloseneinrichtung, wie zum Beispiel dem Wichernheim in Heidelberg, untergebracht ist, gegen das in Anlage 01 zur Drucksache 0183/2023/IV dargestellte Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vorzugehen? Hierbei sei angenommen, dass die Miete der stationären Einrichtung im Rahmen der sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft liegt, die wohnungslose Person allerdings seit beispielsweise knapp vier Jahren erfolglos eine Wohnung sucht, die im Rahmen der sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft liegt. Bei der Beantwortung der Frage soll insbesondere darauf eingegangen werden, dass bei einer nicht-wohnungslosen Person bei tatsächlicher Miete oberhalb der Angemessenen Kosten der Unterkunft in der Regel letztendlich ein Bescheid vorliegt, der besagt, dass die Miete nur bis zur Höhe der Angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen wird und diese nicht-wohnungslose Person gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen oder schließlich auch gerichtlich klagen kann und im Rahmen dieser Klage das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft auf seine Schlüssigkeit hin überprüft wird. Diese Klagemöglichkeit hat die stationär untergebrachte wohnungslose Person aufgrund des Fehlens eines Bescheids, in dem festgelegt ist, dass die Miete nur bis zur Höhe der Angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen wird, nicht, da sie schlichtweg keine Wohnung findet, die den sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft entspricht.
3. Wo sind die Bewertungsmaßstäbe zu finden bzw. festgelegt, die einer objektiven Beurteilung, ob eine Person, deren tatsächliche Miete über den sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft liegt, sich tatsächlich ausreichend um eine Mietkostensenkung bzw. günstigere Wohnung bemüht hat, zugrunde gelegt werden?
Wie viele erfolglose Wohnungsbewerbungen in einer bestimmten Zeit müssen nachgewiesen werden, damit ein ausreichendes Bemühen festgestellt wird und die tatsächliche Miete somit trotz der Überschreitung der sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft in voller Höhe übernommen wird?
Gibt es derartige objektive Bewertungsmaßstäbe?
Im Dokument „Fragen und Antworten rund um Kosten der Unterkunft“ des Jobcenters Heidelberg heißt es „Ergibt die Einzelfallprüfung, dass die Kosten der Unterkunft nicht angemessen sind, erhalten Sie hierüber eine Mitteilung und werden aufgefordert, die Kosten durch Untervermietung, Umzug oder auf andere Weise zu senken. Falls Umstände vorliegen, die bisher von uns nicht berücksichtigt wurden, z.B. schwere Krankheit oder Behinderung, sollten Sie uns dies umgehend mitteilen. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der bei unangemessenen Kosten die Aufwendungen maximal in Höhe des 1,5-fachen der abstrakt angemessenen Bedarfe für Unterkunft übernommen werden. Danach können diese nur dann weiterhin voll berücksichtigt werden, wenn es Ihnen trotz intensiver Bemühungen im vergangenen Jahr nicht gelungen ist, diese zu senken. Die intensiven Bemühungen müssen durch Sie nachgewiesen werden. Wurden keine (ausreichenden) Bemühungen zur Senkung der Unterkunftskosten unternommen, werden danach nur noch die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt.“
Wie sind denn „intensive Bemühungen“, die durch den Leistungsempfänger nachzuweisen sind, definiert?
Gibt es hier die erfragten objektiven Bewertungsmaßstäbe oder ist das Willkür seitens des Jobcenters?
Wo sind die objektiven Bewertungsmaßstäbe, die bei einer Einzelfallprüfung zugrunde gelegt werden, zu finden?
4. Wie viele Widersprüche hat es gegen Bescheide, in denen festgelegt war, dass die tatsächliche Miete nur bis zur Höhe der sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen wird, bis heute gegeben?
Hier bitte ausdifferenzieren nach den Angemessenen Kosten der Unterkunft, bei denen das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2023 zugrunde liegt und zeitlich vorangegangenen Konzepten zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft.
Wie viele von Leistungsbeziehern oder deren rechtlichen Vertretern initiierte gerichtliche Klagen gibt oder gab es im Rahmen von Widersprüchen gegen derartige Bescheide?
Gibt oder gab es gerichtliche Klagen, in denen das Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2023 oder ein diesem zeitlich vorangegangenen Konzept gerichtlich überprüft wurde oder wird?
5. Wo sind die objektiven Bewertungsmaßstäbe zu finden, nach denen die GGH ihre Wohnungen, insbesondere ihre Sozialwohnungen, vergibt?
Wie lauten diese objektiven Bewertungsmaßstäbe?
6. In Anlage 02 zur Drucksache 0183/2023/IV sind Fragen zum dortigen TOP 1.1 „Neues schlüssiges Konzept zur Berechnung der Kosten der Unterkunft nach SGB II und SGB XII“ zu finden. Frage f) lautet konkret: „Stehen ausreichend Wohnungen zur Verfügung? [...]“ Deswegen hier noch einmal konkret die Frage:
Stehen für Leistungsempfänger nach SGB II oder SGB XII, die also darauf angewiesen sind, dass das Jobcenter die tatsächliche Miete übernimmt, ausreichend Wohnungen zur Verfügung, deren Miete sich im Rahmen der sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft befindet?
Wie erklärt sich die Stadtverwaltung Heidelberg hierbei die Tatsache, dass selbst wohnungslose Personen, die beispielsweise stationär im Wichernheim untergebracht und im Leistungsbezug von SGB II bzw. SGB XII sind, aber keinerlei Probleme wie Alkohol- oder Drogenprobleme, keinerlei Miet- oder Energieschulden, keinerlei Einschränkung in der Haushaltsführung, oder sonstige Probleme haben, sondern schlicht und einfach keine bezahlbare Wohnung, deren Miete sich im Rahmen der sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft befindet, finden?
7. Hält die Stadtverwaltung die sogenannten Angemessenen Kosten der Unterkunft wirklich für angemessen im Hinblick auf die Tatsache, wie sehr insbesondere Wohnungsloseneinrichtungen, sowohl in kommunaler als auch in freier Trägerschaft, ausgelastet sind?
8. Wie viele Haushalte haben in Heidelberg Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, differenziert nach „x Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein wohnen aktuell in einer Sozialwohnung“ und „y Haushalte mit Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein wohnen aktuell nicht in einer Sozialwohnung“?
Wie viele Sozialwohnungen gibt es insgesamt in Heidelberg, differenziert nach „x Sozialwohnungen sind aktuell bewohnt“ und „y Sozialwohnungen sind aktuell unbewohnt“?
9. Im Beschlusslauf von Drucksache 0121/2020/IV mit dem Betreff „Bereitstellung von Kontingenten an Wohnungen für besondere Bedarfsgruppen durch die GGH“ wird auf der letzten Seite von einem „[...] Konzept für ein transparentes, gerechtes Verfahren, wie die Vergabe von Mietverhältnissen durch die GGH an die verschiedenen Bedarfsgruppen erfolgen kann [...]“ gesprochen.
Gibt es ein derartiges Konzept mittlerweile?
Wenn ja, wo ist dieses zu finden?
Wenn es dies nicht gibt, warum gibt es das (noch) nicht?
10. Gibt es eine Art Dringlichkeitsbewerbung für Wohnungen von der GGH?
Wenn ja, wo ist dieses Verfahren der Dringlichkeitsbewerbung dokumentiert?
Wie läuft das Verfahren der Dringlichkeitsbewerbung ab?
Wo sind die Formblätter hierzu zu finden?
Welche Kriterien werden bei einer Dringlichkeitsbewerbung berücksichtigt?
11. Im Beschlusslauf von Drucksache 0121/2020/IV heißt es auf Seite - 3.1 - „Insgesamt vermietet die GGH bereits rund 500 Wohnungen an entsprechende Einrichtungen und Institutionen für oben genannten Personenkreis, außerdem pro Jahr rund 50 Wohnungen direkt an obdachlose/ von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen über die Vermittlung des Amtes für Soziales und Senioren, und 5-10 Wohnungen direkt an Frauen in Notsituationen in Absprache mit dem Frauenhaus Heidelberg. Dazu kommt die Vermietung von rund 30 Objekten an soziale Einrichtungen wie Stadtteilvereine, Kleiderstuben, Seniorenzentren, Kindertagesstätten, Jugendtreffs, und ähnliches.“
Wie viele Wohnungen werden aktuell an (ehemals) Wohnungslose vermietet (damit sind explizit NICHT Büroräume für Einrichtungen und Institutionen gemeint, sondern explizit Wohnraum für Wohnungslose)?
Wie viele Wohnungen stellt die GGH jährlich für Wohnungs- und Obdachlose zur Verfügung (damit ist explizit mietvertraglich abgesicherter Wohnraum gemeint, bei dem Wohnungs- bzw. Obdachlose einen Mietvertrag mit der GGH oder der Institution haben, der die GGH den Wohnraum überlassen hat)?
Wie viele Wohnungen stellt die GGH jährlich den Klienten des Wichernheims zur Verfügung?
12. In Frage 1 der Anfrage 0033/2026/FZ vom 30.06.2026 mit dem Betreff „Kommunale Obdachlosenunterkünfte“ wurde gefragt, wo genau sich die städtischen Obdachlosenunterkünfte der Stadt Heidelberg aktuell befinden. Erfragt wurden insbesondere Straßenname, Hausnummer, Postleitzahl und Stadtteil. In Antwort 1 der Stadtverwaltung heißt es, dass von einer Nennung der exakten Adressen abgesehen wird, um die Anonymität und den Schutz der Einrichtungen zu gewährleisten. Hierzu könne bei Bedarf in nichtöffentlicher Sitzung Auskunft erteilt werden. Auf der städtischen (Heidelberger) Webseite des „Fachdienst /Sozialer Dienst für Wohnungsnotfälle und Geflüchtete“ sind bei der Auflistung der jeweiligen Sozialarbeitenden allerdings teilweise genau diese Angaben vorhanden. Konkret der Stand vom 22.09.2026 (von der Namensnennung der Sozialarbeitenden wird im Folgenden abgesehen):
SozArb 1: Obdachlose: B-C; Unterkünfte: Kirchheimer Weg 67, Kleingemünder Str. 19, 19/2, In der Aue 2, Bahnstadt, Ziegelhausen, Schlierbach
SozArb 2: Obdachlose: A, D; Unterkünfte: Römerstr. 82-90, Kirchheimer Weg 67
SozArb 3: Obdachlose: F - H; Unterkünfte: Henkel-Teroson-Str. 8, San-Juan-Hill-Str. Gebäude 4428, Emmertsgrund
SozArb 4: Obdachlose: I - Ke; Unterkünfte: Bergheim, Neuenheim
SozArb 5: Obdachlose: Kf - L; Unterkünfte: Fritz-Frey-Str. 20, Margot-Becke-Ring 17-17/4, Handschuhsheim
SozArb 6: Obdachlose: M; Unterkünfte: Henkel-Teroson-Str. 12-18
SozArb 7: Obdachlose: N - R; Unterkünfte: Kolbenzeil 7 - 9, Gleisdreieck 3, Kirchheim
SozArb 8: Obdachlose: E, St - V; Unterkünfte: Sickingenstraße 36, Rohrbach/Südstadt
SozArb 9: Obdachlose: W - Z; Unterkünfte: Margot-Becke-Ring 11-15, 19, Hardtstraße 10-10/1, Alte Eppelheimer Str. 80, Altstadt, Boxberg
SozArb 10: Ukrainische Geflüchtete; Unterkünfte: San-Juan-Hill Str. Gebäude 4426, 4427
Wie erklärt sich die Stadtverwaltung diese Inkonsistenz, dass auf die exakte Adressangabe in der Anfrage zur Anonymität und zum Schutz der Einrichtung verzichtet wird, diese exakten Adressangaben aber teilweise auf der Webseite des „Fachdienst / Sozialer Dienst für Wohnungsnotfälle und Geflüchtete“ der Heidelberger Stadtverwaltung zu finden sind?
In der Auflistung der Zuständigkeiten der Sozialarbeitenden ist nur explizit von Obdachlosen und ukrainischen Geflüchteten die Rede, aber nicht von nicht-ukrainischen Geflüchteten.
Sind nicht-ukrainische Geflüchtete in der Kategorie Obdachlose inbegriffen und werden diese jeweils gemeinsam an einem Ort untergebracht, oder wird tatsächlich zwischen Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen im Rahmen der vorläufigen oder Anschlussunterbringung unterschieden, um beispielsweise differenziert auf spezifische Problemlagen zu fokussieren?
Wenn tatsächlich unterschieden wird, gehören die oben genannten Adressen zu Obdachlosenunterkünften oder zu Einrichtungen zur Unterbringung von Geflüchteten?
13. Ist die Stadtverwaltung Heidelberg der Meinung, dass Wohnungslose und untergebrachte Obdachlose nach einer angemessenen Zeit in einer Obdachlosenunterkunft bzw. Einrichtung der Wohnungslosenhilfe diese auch wieder verlassen können und in eine eigene mietvertraglich abgesicherte Wohnung ziehen können, oder verweilen Wohnungslose und untergebrachte Obdachlose unangemessen lange in den Unterkünften und Einrichtungen?
Wie hoch ist der Anteil der Untergebrachten, die länger als 6, 12, 24, oder 36 Monate in Heidelberger Wohnungs- und Obdachloseneinrichtungen (kommunale und freie Träger) leben, obwohl bei ihnen kein individueller Hilfebedarf besteht, der eine Unterbringung weiterhin erforderlich macht?
Welche Verweildauer in einer Obdachlosenunterkunft bzw. Einrichtung der Wohnungslosenhilfe hält die Heidelberger Stadtverwaltung maximal für angemessen?
14. Im Beschlusslauf der Drucksache 0040/2012/IV mit Betreff „Unterbringung von Menschen in Wohnungsnot und Obdachlosigkeit in Heidelberg“ auf Seite - 3.1 - zur damaligen Situation in der Sickingenstr. 36 heißt es „[...] Die dort lebenden Personen haben vielfältige Schwierigkeiten, oft Sucht- oder psychische Probleme, und sind aufgrund ihres sozial unverträglichen Wohnverhaltens weder auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt noch in anderen Unterkünften mit Wohnraum zu versorgen. [...]“ Auch heißt es auf Seite - 2.7 - der gleichen Drucksache „Sozialamtsleiter Reinhard erläutert ausführlich die weiteren Gründe: Oberste Priorität hat die Unterbringung in eigenem Wohnraum, d.h. Personen, die aufgrund ihres Sozialverhaltens alleine wohnfähig sind, werden auch mit privatem Wohnraum versorgt. Daneben verfügt die Stadt Heidelberg über Obdachlosenunterkünfte verschiedener Qualität. Je nach Sozialisationsfähigkeit werden obdachlose Menschen in die diversen Unterkünfte eingewiesen. Letzte Stufe ist die Unterbringung in der Sickingenstr. 36. Wenn diese Unterkünfte künftig wegfallen bzw. dezentralisiert werden, stehen diese Menschen quasi auf der Straße, da sie aufgrund ihres sozial unverträglichen Wohnverhaltens nicht anderweitig unterzubringen sind.“
Wie bewertet die Heidelberger Stadtverwaltung die Wortwahl des damaligen Sozialamtsleiters Reinhard, der von „sozial unverträglichem Wohnverhalten“ spricht oder Äußerungen wie „Personen, die aufgrund ihres Sozialverhaltens alleine wohnfähig sind, werden auch mit privatem Wohnraum versorgt“ tätigt?
Klassifiziert das Sozialamt heute auch noch in „Personen, die aufgrund ihres Sozialverhaltens alleine wohnfähig sind“ und jene die es nach dieser Wortwahl nicht sind?
Wie lauteten damals die Kriterien für „Personen, die aufgrund ihres Sozialverhaltens alleine wohnfähig sind“ und für jene die es nach dieser Wortwahl nicht sind?
Falls diese Klassifizierung heute immer noch praktiziert wird, wie lauten die Kriterien heute?
15. In einem Artikel des Mannheimer Morgen vom 11.06.2022 mit dem Titel „Bahnstadt-Mieter in Sorge, weil die Förderung endet“, in dem es um das Auslaufen der Subjektförderung in der Bahnstadt geht, heißt es unter anderem „[...] Geförderte Wohnungen werden derzeit im Mark-Twain-Village und in den Campbell Barracks gebaut. 83 geförderte Wohnungen würden momentan in der Bahnstadt gebaut, etwa am Europaplatz. Noch mehr geförderte Wohnungen - die genaue Zahl steht noch nicht fest - würden bei künftigen Bauvorhaben in der Bahnstadt entwickelt, unter anderem im Kopernikusquartier zwischen Czernyring und Grüner Meile und auf den Grundstücken zwischen Montpellier- und Czernybrücke. Vom Ende der Wohnraumförderung betroffene Mieter sollen bei der Belegung dieser Objekte bevorzugt behandelt werden, verspricht Oberbürgermeister Eckart Würzner. Die Vermietung läuft dabei über die städtische Wohnbautochter GGH. [...]“
Wie ist dieses Versprechen von Eckart Würzner rechtlich einzuordnen? Ist er in dieser Sache überhaupt entscheidungsbefugt?
Wurden letztendlich vom Ende der Wohnraumförderung betroffene Mieter bei der Belegung der genannten oder anderer Objekte der GGH tatsächlich bevorzugt behandelt?
Ist eine solche Bevorzugung auch für Wohnungslose denkbar? Wenn nein, warum nicht und was würde Wohnungslose in diesem Fall von den vom Ende der Wohnraumförderung betroffenen Mietern unterscheiden?